Normfall Examenstrainer

Strafrecht, 23.02.1996

Fall Kfz-Doppelzahlungsfall


Normalfallösung Ebene 4

A. Zahlung

I. B

1. 267 I Var.2, 3

a) Tb

aa) Tb obj
- Urkunde (+)
- Von A unterzeichnete Vertragsausfertigung
- Var.2, verfälscht (+)
- Entfernen der Kontonummer des A und Einfügen der Kontonummer des B
- Var. 3, gebraucht (+)
- P: Gebrauchen durch bloßes Liegenlassen
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
- Der Vorsatz erstreckte sich auch auf die Beherrschung des ahnungslosen Büroboten als Werkzeug bezüglich des Gebrauchens der Urkunde.
- Zur Täuschung im Rechtsverkehr (+)
- K sollte zur Zahlung auf das Konto des B, also zu einem rechtserheblichen Verhalten, veranlaßt werden

c) Rw (+)

- Keine (stillschweigende) Einwilligung des A (Rechtsgut nicht disponibel, nachträgliche Genehmigung wäre überdies im StrafR unbeachtlich)

d) Schu (+)

b) und c) wird im folgenden nicht mehr eigens geprüft, soweit diese dort ebenfalls problemlos zu bejahen sind

P: Innertatbestandliches Konkurrenzverhältnis der Varianten 2 und 3 des 267

2. 263 z.N.d.K.z.V.d.B; 25 I Var. 2 (Bürogehilfe)

a) Tb

aa) Tb obj
- Täuschung (mittels des Bürogehilfen)

P: A entdeckt gefälschten Brief und läßt ihn passieren

P: Bei korrektem Verhalten des A wäre der Schaden des K vermieden worden.

bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
- B weiß insbesondere, daß der Bürogehilfe den Brief verschicken wird
P: Das Verhalten des A wurde von B nicht in den Vorsatz aufgenommen.

II. A

1. 267 I Var. 2 (Gebrauchen); 27; 13

P: Mögliche Nebentäterschaft des A

a) Tb

aa) Tb obj
- Haupttat (+)
- siehe I 1
- Hilfe leisten
P: Unterlassen
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)

Erg.: 267; 27; 13 (+)

2. 263; 27; 13

aa) Tb obj
P: Mögliche Nebentäterschaft des A

Diese Frage (siehe 1.) kann auch hier offen bleiben. A hatte weder eigennützige noch fremdnützige (zugunsten des B) Vorteilsverschaffungsabsicht, kann also nur Teilnehmer sein.
- Haupttat (+)
- siehe I 1
- Hilfe leisten
P: wie 1

bb) Tb subj
- Vorsatz (+)

Erg.: 263; 27; 13 (+)

Konkurrenz : IK zu 1.

3. 266 I (Treubruchstb, Rechtsgeschäft) z.N.d.K (-)

a) Tb

aa) Tb obj
- Vermögenswahrnehmungspflicht (-)
- A ist Vertreter des V, hat keine besondere Beziehung zu K, also auch keine Vermögenswahrnehmungspflicht
Erg: 266 (-)

4. 266 I (Treubruchstb, Rechtsgeschäft) z.N.d.V

a) Tb

aa) Tb obj
- Vermögenswahrnehmungspflicht (+)
- Pflicht zum Inkasso bedeutend, Selbständigkeit des A groß
- Nachteil
P: V erhält sein Geld im Klageweg

5. 263 I z.N.d.V.z.V.d.B; 13

a) Tb

aa) Tb obj
- Täuschung (+)
- Unterlassen der Mitteilung an V über die Zahlung auf das Konto des B, zur Garantenpflicht aus freiwilliger Übernahme und Entsprechungsklausel des 13 I Var.2 siehe oben 1.
- Irrtum (+)
- V wußte weder von der Zahlung des K noch von der Manipulation des B
- Vermögensverfügung (+ )
- V unterließ die Geltendmachung von Ansprüchen gegen A aus 823 II BGB i.V.m. 266 (s.o.)
- Vermögensschaden (+)
- Entsprechend
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
- Eigennützige Vorteilsverschaffungsabsicht (+)
- A wollte eigene Inanspruchnahme vermeiden
- Stoffgleichheit (+)
- Der erstrebte Vorteil war die Kehrseite des Schadens von A
Erg: 263 (+)

Konkurrenz: IK zu 4.

B. Klage

A

1. 153 (Gericht, Zeuge)

a) Tb

aa) Tb obj
- Gericht (+)
- Zeuge (+)
- Falsche Aussage
P: Wahre, aber lückenhafte Aussage

2. 263 I z.N.d.K.z.V.d.V (Dreiecks-(Prozeß-)betrug

a) Tb

aa) Tb obj
- Täuschung (+)
- Falschaussage vor Gericht
- Irrtum (+)
- Der Richter glaubt der Falschaussage; A verschwieg, daß er die Manipulation des B deckte; da er Vertreter des V war, musste V sich des Verhalten des A zurechnen lassen, so daß eine wirksame Erfüllung des K vorlag; hätte der Richter dies gewußt, hätte er die Klage gegen K abgewiesen.
- Vermögensverfügung
- Der Richter verurteilt K zur Zahlung (Dreiecksbetrug - unproblematisch, da der Richter rechtlich auf das Vermögen des K einwirken kann)
- Vermögensschaden
- K muß (nochmals) zahlen
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
- Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht (+)

- A erstrebt (notwendigerweise) das obsiegende Urteil des V
- Stoffgleichheit (+)
- Das den K schädigende Urteil ist die Kehrseite des für V erstrebten Vermögensvorteils
- Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils (+)
- Nach wirksamer Erfüllung durch K (s.o.) hatte V keinen Anspruch mehr gegen K.
Erg. 263 (+)

Konkurrenz : IK mit 1 (Falschaussage = Täuschung)

3. 263 I z.N.d.V.z.V.d.A

a) Tb

aa) Tb obj
- Täuschung (+)
- Die Falschaussage gelangte zur Kenntnis des V (vernünftige SV-Auslegung)
- Irrtum (+)
- V irrte entsprechend
- Vermögensverfügung (+)
- V unterließ es, Forderungen gegen A geltend zu machen.
Rest glatt (+)
Konkurrenz : IK mit 2

4. 263 I z.N.d.K z.V.d.A

a) Tb

aa) Tb obj
- Täuschung (+)
- Die Falschaussage gelangte auch zur Kenntnis des K (vernünftige SV-Auslegung)
- Irrtum (+)
- K irrte entsprechend
- Vermögensverfügung (+ )
- K unterließ es, Forderungen ( 823 II BGB i.V.m. 263; 27; 13 StGB, s.o. A II 2) gegen A geltend zu machen.
Rest (+)
Konkurrenz: IK mit 4

P: Konkurrenzen B -> A