Normfall Examenstrainer
Strafrecht, 23.02.1996
Fall Kfz-Doppelzahlungsfall
Normalfallösung Ebene 4
A. Zahlung
I. B
1. 267 I Var.2, 3
a) Tb
aa) Tb obj
- Urkunde (+)
- Von A unterzeichnete Vertragsausfertigung
- Var.2, verfälscht (+)
- Entfernen der Kontonummer des A und Einfügen der Kontonummer des B
- Var. 3, gebraucht (+)
-
P:
Gebrauchen durch bloßes Liegenlassen
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
- Der Vorsatz erstreckte sich auch auf die Beherrschung des ahnungslosen Büroboten als
Werkzeug bezüglich des Gebrauchens der Urkunde.
-
Zur Täuschung im Rechtsverkehr (+)
- K sollte zur Zahlung auf das Konto des B, also zu einem rechtserheblichen Verhalten,
veranlaßt werden
c) Rw (+)
- Keine (stillschweigende) Einwilligung des A (Rechtsgut nicht disponibel, nachträgliche
Genehmigung wäre überdies im StrafR unbeachtlich)
d) Schu (+)
b) und c) wird im folgenden nicht mehr eigens geprüft, soweit diese dort ebenfalls problemlos
zu bejahen sind
P:
Innertatbestandliches Konkurrenzverhältnis der Varianten 2 und 3 des 267
2. 263 z.N.d.K.z.V.d.B; 25 I Var. 2 (Bürogehilfe)
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung (mittels des Bürogehilfen)
P:
A entdeckt gefälschten Brief und läßt ihn passieren
P:
Bei korrektem Verhalten des A wäre der Schaden des K vermieden worden.
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
- B weiß insbesondere, daß der Bürogehilfe den Brief verschicken wird
P:
Das Verhalten des A wurde von B nicht in den Vorsatz aufgenommen.
II. A
1. 267 I Var. 2 (Gebrauchen); 27; 13
P:
Mögliche Nebentäterschaft des A
a) Tb
aa) Tb obj
- Haupttat (+)
- siehe I 1
-
Hilfe leisten
P:
Unterlassen
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
Erg.: 267; 27; 13 (+)
2. 263; 27; 13
aa) Tb obj
P:
Mögliche Nebentäterschaft des A
Diese Frage (siehe 1.) kann auch hier offen bleiben. A hatte weder eigennützige noch
fremdnützige (zugunsten des B) Vorteilsverschaffungsabsicht, kann also nur Teilnehmer sein.
-
Haupttat (+)
- siehe I 1
-
Hilfe leisten
P:
wie 1
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
Erg.: 263; 27; 13 (+)
Konkurrenz
: IK zu 1.
3. 266 I (Treubruchstb, Rechtsgeschäft) z.N.d.K (-)
a) Tb
aa) Tb obj
- Vermögenswahrnehmungspflicht (-)
- A ist Vertreter des V, hat keine besondere Beziehung zu K, also auch keine Vermögenswahrnehmungspflicht
Erg: 266 (-)
4. 266 I (Treubruchstb, Rechtsgeschäft) z.N.d.V
a) Tb
aa) Tb obj
- Vermögenswahrnehmungspflicht (+)
- Pflicht zum Inkasso bedeutend, Selbständigkeit des A groß
-
Nachteil
P:
V erhält sein Geld im Klageweg
5. 263 I z.N.d.V.z.V.d.B; 13
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung
(+)
- Unterlassen der Mitteilung an V über die Zahlung auf das Konto des B, zur Garantenpflicht
aus freiwilliger Übernahme und Entsprechungsklausel des 13 I Var.2 siehe oben 1.
-
Irrtum (+)
- V wußte weder von der Zahlung des K noch von der Manipulation des B
- Vermögensverfügung (+
)
- V unterließ die Geltendmachung von Ansprüchen gegen A aus 823 II BGB i.V.m. 266 (s.o.)
- Vermögensschaden (+)
- Entsprechend
bb) Tb subj
-
Vorsatz (+)
- Eigennützige Vorteilsverschaffungsabsicht (+)
- A wollte eigene Inanspruchnahme vermeiden
- Stoffgleichheit (+)
- Der erstrebte Vorteil war die Kehrseite des Schadens von A
Erg: 263 (+)
Konkurrenz: IK zu 4.
B. Klage
A
1. 153 (Gericht, Zeuge)
a) Tb
aa) Tb obj
- Gericht (+)
- Zeuge (+)
- Falsche Aussage
P:
Wahre, aber lückenhafte Aussage
2. 263 I z.N.d.K.z.V.d.V (Dreiecks-(Prozeß-)betrug
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung (+)
- Falschaussage vor Gericht
- Irrtum (+)
- Der Richter glaubt der Falschaussage; A verschwieg, daß er die Manipulation des B deckte;
da er Vertreter des V war, musste V sich des Verhalten des A zurechnen lassen, so daß eine
wirksame Erfüllung des K vorlag; hätte der Richter dies gewußt, hätte er die Klage gegen K abgewiesen.
- Vermögensverfügung
- Der Richter verurteilt K zur Zahlung (Dreiecksbetrug - unproblematisch, da der Richter
rechtlich auf das Vermögen des K einwirken kann)
- Vermögensschaden
- K muß (nochmals) zahlen
bb) Tb subj
- Vorsatz (+)
- Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht (+)
- A erstrebt (notwendigerweise) das obsiegende Urteil des V
- Stoffgleichheit (+)
- Das den K schädigende Urteil ist die Kehrseite des für V erstrebten Vermögensvorteils
- Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils (+)
- Nach wirksamer Erfüllung durch K (s.o.) hatte V keinen Anspruch mehr gegen K.
Erg. 263 (+)
Konkurrenz
: IK mit 1 (Falschaussage = Täuschung)
3. 263 I z.N.d.V.z.V.d.A
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung (+)
- Die Falschaussage gelangte zur Kenntnis des V (vernünftige SV-Auslegung)
- Irrtum (+)
- V irrte entsprechend
- Vermögensverfügung (+)
- V unterließ es, Forderungen gegen A geltend zu machen.
Rest glatt (+)
Konkurrenz
: IK mit 2
4. 263 I z.N.d.K z.V.d.A
a) Tb
aa) Tb obj
- Täuschung (+)
- Die Falschaussage gelangte auch zur Kenntnis des K (vernünftige SV-Auslegung)
- Irrtum (+)
- K irrte entsprechend
- Vermögensverfügung (+
)
- K unterließ es, Forderungen ( 823 II BGB i.V.m. 263; 27; 13 StGB, s.o. A II 2) gegen A
geltend zu machen.
Rest (+)
Konkurrenz:
IK mit 4
P:
Konkurrenzen B -> A